1.400 € pro Mitarbeiter im Jahr sparen
Immer noch sind viele Gastronomen der Ansicht, dass die Aushilfen die “günstigsten” Arbeitskräfte sind. Bei einem Minijob-Beitragssatz von ca. 25 % ist dieser ziemlich identisch mit den Arbeitgeberanteilen von Voll- und Teilzeit-Beschäftigungen. Kaum ein Einzelkämpfer-Arbeitgeber kennt die Möglichkeit, von der große Firmen regelmäßig Gebrauch machen, um den Minijob-Beitragssatz auf 0 € zu reduzieren.
Fragen Sie Ihren Steuerberater nach den vertraglichen Anforderungen von sogenannten “kurzfristigen Minijobs”! Wer bereit ist, mit dem Arbeitnehmer, der nur gelegentlich arbeitet, die erforderlichen Regelungen (z.B. 50 Tage pro Jahr, Befristung auf 1 Jahr etc.) zu vereinbaren, spart sehr viel Geld.
Über die Gründe, weshalb nur wenige Steuerberater von sich aus auf die Möglichkeiten dieser günstigen Beschäftigungsart hinweisen, kann nur spekuliert werden. Gerade in der Gastronomie, in der die Fluktuationsrate der Mitarbeiter sehr hoch und die vom Mindestlohn besonders betroffen ist, lohnt es sich, dieses hohe Einsparpotenzial zu heben.