Der Arbeitsvertrag regelt die Eigentumsverhältnisse (7)
Jede eigennützige Verwendung von Arbeitsmitteln des jeweils Anderen ist verboten.
Beispiel:
Kein Unternehmer darf voraussetzen, dass die Beschäftigten ihr privates Telefon für dienstliche Zwecke verwenden. Im Gegenzug ist es den Beschäftigten nicht gestattet, ihr Telefon zu benutzen, wenn sie zur gleichen Zeit vom Unternehmer bezahlt werden.