Ehrlichkeit ist die Basis des Arbeitsvertrags (8)
Keiner Vertragspartei ist es, auf welche Art und Weise auch immer, erlaubt, die Wahrheit so zu beugen oder einen anderen als der Wahrheit entsprechenden Eindruck zu erwecken oder zu dulden, dass ihm selbst Vorteile oder keine Nachteile oder dem Anderen Schaden in welcher Form auch immer entsteht.
Beispiel:
Die Möglichkeit von Herrn König, bei Krankheit ohne Arbeitsleistung entlohnt zu werden, berechtigt den Arbeitgeber nicht, gelegentlich auf die Arbeitsleistung von Herrn König zu verzichten, um ihm weniger Lohn bezahlen zu müssen. Herrn König ist es im Umkehrschluß nicht gestattet, eine Krankheit vorzutäuschen, wenn er keine Lust hat, zu arbeiten.