Kein Recht zur Selbstjustiz (5)
Weder Arbeitgeber noch Arbeitgeber haben das Recht, den jeweils Anderen auf welche Art und Weise auch immer, zu diffamieren und aus einer vermeintlichen Ungerechtigkeit des jeweils Anderen, diesen zu zersetzen.
Beispiel:
Fühlt sich der Arbeitnehmer ungerecht behandelt, darf er nicht auf eigene Faust seine Arbeitsleistung herabsetzen oder das Arbeitsklima beschädigen. Im Gegenzug darf der Arbeitgeber bei Unzufriedenheit über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers keine einseitigen vertraglichen Änderungen vornehmen, die gegen Treu und Glauben verstoßen. Jedem Vertragspartner stehen eine Vielzahl probater Mittel und Wege zur Verfügung, um sich das jeweilige Recht aus dem Arbeitsvertagsverhältnis legal zu erstreiten.